Allgemeine Geschäftsbedingungen
Padel Parranda ist eine Marke der MARO Studios GmbH, Frankfurt am Main. Diese Bedingungen gelten für alle Angebote, Konzepte, Partnerschaften und Leistungen, die unter der Marke Padel Parranda gegenüber Unternehmen erbracht werden, von der einzelnen Edition bis zur Saison-Partnerschaft.
Fassung 1.0, gültig ab 9. September 2026 · Für Aufträge von Unternehmen. Gäste und Ticketkäufer finden ihre Bedingungen unter Teilnahmebedingungen.
§ 1 Geltungsbereich
1.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für sämtliche Angebote, Kostenvoranschläge, Verträge und Leistungen der MARO Studios GmbH, Hanauer Landstraße 186, 60314 Frankfurt am Main (nachfolgend „MARO“), einschließlich aller unter den Marken Fifteen Love, Padel Parranda und Red Tree erbrachten Leistungen.
1.2 Diese Bedingungen gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern im Sinne des § 14 BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen. Für Verträge mit Verbrauchern über die Teilnahme an Veranstaltungen gelten die gesonderten Teilnahme- und Ticketbedingungen von MARO.
1.3 Allgemeine Geschäfts-, Einkaufs- oder Lieferantenbedingungen des Auftraggebers werden nicht Vertragsbestandteil, auch wenn MARO ihnen nicht ausdrücklich widerspricht. Sie gelten nur, soweit MARO ihrer Geltung im Einzelfall in Textform ausdrücklich zugestimmt hat. Die vorbehaltlose Ausführung eines Auftrags in Kenntnis entgegenstehender Bedingungen gilt nicht als Zustimmung.
1.4 Diese Bedingungen gelten auch für alle künftigen Geschäfte mit demselben Auftraggeber, ohne dass sie erneut übersandt werden müssen.
1.5 Individuell getroffene Vereinbarungen gehen diesen Bedingungen vor. Maßgeblich für ihren Inhalt ist das Angebot von MARO in seiner zuletzt bestätigten Fassung.
§ 2 Angebot und Vertragsschluss
2.1 Angebote und Kostenvoranschläge von MARO sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. Sie beruhen auf den zum Zeitpunkt der Erstellung bekannten Rahmenbedingungen.
2.2 Angebote sind 30 Tage ab Angebotsdatum gültig. Nach Ablauf dieser Frist entfällt die Preisbindung; MARO ist berechtigt, Preise und Verfügbarkeiten neu zu kalkulieren.
2.3 Der Vertrag kommt durch Auftragsbestätigung von MARO in Textform zustande, durch Gegenzeichnung des Angebots durch den Auftraggeber oder dadurch, dass MARO mit der Ausführung der Leistung beginnt.
2.4 Angaben zu Terminen, Flächen, Platzierungen, Locations, Künstlern, Abläufen und Gästezahlen stehen bis zur Auftragsbestätigung unter dem Vorbehalt der Verfügbarkeit sowie der Freigabe durch Veranstalter, Location, Behörden und beteiligte Partner.
2.5 Mündliche Nebenabreden bestehen nicht. Ergänzungen und Änderungen bedürfen der Textform.
§ 3 Leistungsumfang und Leistungsarten
3.1 Der Umfang der Leistungen ergibt sich abschließend aus dem Angebot und der Auftragsbestätigung. Leistungen, die dort nicht ausdrücklich aufgeführt sind, sind nicht geschuldet.
3.2 Beratung, Konzeption, Kommunikationsstrategie, Projektleitung, Vermarktung, Community-Arbeit, Betreuung vor Ort und vergleichbare Leistungen sind Dienstleistungen. MARO schuldet ein sorgfältiges, fachgerechtes Tätigwerden, nicht den Eintritt eines bestimmten Erfolgs.
3.3 MARO schuldet insbesondere keinen Werbe-, Verkaufs- oder Kommunikationserfolg und keine bestimmten Reichweiten, Interaktions-, Gäste-, Teilnehmer-, Lead- oder Absatzzahlen. In Angeboten, Konzepten und Präsentationen genannte Zahlen sind Erfahrungs- und Planungswerte, keine Zusicherung. Eine Garantie liegt nur vor, soweit sie im Angebot ausdrücklich als „Garantie“ bezeichnet ist.
3.4 Gestalterische und produzierende Leistungen mit abgrenzbarem Ergebnis, insbesondere Grafik, Layout, Foto, Film, Bühnen- und Standbau sowie digitale Anwendungen, sind Werkleistungen. Für sie gilt Ziffer 12.
3.5 MARO ist berechtigt, die Leistungen ganz oder teilweise durch sorgfältig ausgewählte Dritte erbringen zu lassen.
3.6 Die künstlerische, gestalterische und konzeptionelle Ausgestaltung liegt im Ermessen von MARO, soweit im Angebot nichts anderes festgelegt ist. Änderungswünsche des Auftraggebers richten sich nach Ziffer 12.2.
3.7 Wünscht der Auftraggeber nach Auftragsbestätigung Änderungen des Leistungsumfangs, so bedürfen diese einer Vereinbarung in Textform. MARO ist berechtigt, den daraus entstehenden Mehraufwand nach Ziffer 7.2 zu berechnen und Termine entsprechend anzupassen. MARO ist zur Ausführung von Änderungswünschen nicht verpflichtet, soweit sie mit dem vereinbarten Ablauf, dem Zeitplan oder den Kapazitäten nicht vereinbar sind.
§ 4 Fremdleistungen und Rolle von MARO
4.1 Leistungen Dritter, insbesondere Location, Catering, Getränke, Sicherheitsdienst, Sanitätsdienst, Technik, Aufbauten, Künstler, Fotografen, Personal, Logistik und Übernachtung, werden von MARO nach Wahl im eigenen Namen und auf eigene Rechnung beschafft oder im Namen und für Rechnung des Auftraggebers vermittelt.
4.2 Soweit MARO eine Fremdleistung erkennbar vermittelt oder sie im Angebot als vermittelte Leistung, als Fremdkosten, als Durchlaufposten oder als „im Namen des Auftraggebers“ gekennzeichnet ist, kommt der Vertrag über diese Leistung ausschließlich zwischen dem Auftraggeber und dem jeweiligen Dritten zustande. MARO haftet in diesem Fall nur für die sorgfältige Auswahl des Dritten. Ansprüche gegen den Dritten tritt MARO auf Verlangen an den Auftraggeber ab.
4.3 Für die Beschaffenheit, Verfügbarkeit, Eignung und Ausführung vermittelter Fremdleistungen sowie für die Einhaltung der Bedingungen des jeweiligen Dritten übernimmt MARO keine Gewähr.
4.4 Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Bedingungen der beteiligten Dritten, insbesondere deren Storno-, Zahlungs- und Hausordnungsregeln, gegen sich gelten zu lassen, soweit MARO ihn darauf hingewiesen hat oder sie branchenüblich sind.
§ 5 Mitwirkung des Auftraggebers
5.1 Der Auftraggeber benennt vor Leistungsbeginn einen Ansprechpartner, der zur Erteilung von Freigaben und Weisungen berechtigt ist, sowie eine Vertretung. Erklärungen dieses Ansprechpartners wirken für und gegen den Auftraggeber.
5.2 Der Auftraggeber stellt alle für die Leistungserbringung erforderlichen Angaben, Briefings, Marken- und Bildmaterialien, Schriften, Gestaltungsrichtlinien, Produkte, Freigaben und Genehmigungen rechtzeitig, vollständig und in geeigneter Form zur Verfügung.
5.3 Freigaben erfolgen innerhalb der im Zeitplan vorgesehenen Fristen, im Zweifel innerhalb von drei Werktagen ab Vorlage. Erfolgt innerhalb der Frist keine Rückmeldung in Textform, gilt die Vorlage als freigegeben, sofern MARO bei der Vorlage auf diese Folge hingewiesen hat.
5.4 Verzögert sich die Mitwirkung des Auftraggebers, verschieben sich alle nachfolgenden Termine und Fristen mindestens um den Zeitraum der Verzögerung zuzüglich einer angemessenen Wiederanlauffrist. MARO ist nicht verpflichtet, die Verzögerung durch Mehrarbeit aufzuholen.
5.5 Mehraufwand, der MARO durch verspätete, unvollständige, fehlerhafte oder nachträglich geänderte Mitwirkung entsteht, einschließlich Leerlauf-, Umplanungs-, Eil- und Stornokosten Dritter, trägt der Auftraggeber und wird nach Ziffer 7.2 abgerechnet.
§ 6 Termine
6.1 Termine und Fristen sind nur verbindlich, wenn sie ausdrücklich als verbindlich vereinbart sind. Im Übrigen sind sie unverbindliche Planungsangaben.
6.2 Die Einhaltung von Terminen setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Mitwirkung des Auftraggebers nach Ziffer 5 sowie die Klärung aller technischen und behördlichen Fragen voraus.
6.3 Gerät MARO in Verzug, hat der Auftraggeber MARO eine angemessene Nachfrist von mindestens zehn Werktagen in Textform zu setzen.
§ 7 Vergütung, Nebenkosten, Fremdkosten
7.1 Alle Preise verstehen sich in Euro netto zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer.
7.2 Leistungen, die nicht durch eine Pauschale abgedeckt sind, sowie Mehraufwand nach diesen Bedingungen werden nach Aufwand abgerechnet. Es gelten die im Angebot ausgewiesenen Tages- und Stundensätze; ist dort nichts ausgewiesen, gilt ein Tagessatz von 1.100 Euro netto je Person und Tag zu acht Stunden. Angefangene halbe Tage werden anteilig, angefangene Stunden auf volle Viertelstunden aufgerundet berechnet.
7.3 Reise-, Übernachtungs-, Verpflegungs-, Versand-, Lizenz- und Materialkosten sind in Pauschalen nicht enthalten und werden gesondert nach Aufwand berechnet.
7.4 Fremdkosten nach Ziffer 4 werden dem Auftraggeber weiterberechnet. Beschafft MARO eine Fremdleistung im eigenen Namen, ist der im Angebot für die betreffende Position ausgewiesene Preis ein Festpreis; er umfasst neben der Leistung selbst auch deren Auswahl, Beschaffung, Abstimmung, Koordination und Abwicklung.
7.5 Die Kalkulation von MARO ist vertraulich. Ein Anspruch des Auftraggebers auf Offenlegung von Einkaufspreisen, Bezugsquellen, Kalkulationsgrundlagen, Margen oder Aufschlägen sowie auf Vorlage von Rechnungen und Belegen Dritter besteht nicht; die §§ 666, 667 BGB finden auf im eigenen Namen beschaffte Leistungen keine Anwendung. Etwas anderes gilt nur für Positionen, die im Angebot ausdrücklich als Auslage oder Durchlaufposten gekennzeichnet sind; diese werden zu den tatsächlichen Kosten zuzüglich der im Angebot ausgewiesenen Agenturvergütung abgerechnet.
7.6 Im Angebot als indikativ, geschätzt oder budgetiert gekennzeichnete Positionen werden nach tatsächlichem Umfang abgerechnet.
7.7 Liegen zwischen Angebotsdatum und Leistungserbringung mehr als drei Monate und erhöhen sich in dieser Zeit die Kosten für Fremdleistungen, Personal, Energie, Logistik oder Material, ist MARO berechtigt, die Vergütung für die hiervon betroffenen Positionen entsprechend der Kostensteigerung anzupassen. MARO teilt die Anpassung in Textform mit und bietet dem Auftraggeber zugleich an, den Leistungsumfang so anzupassen, dass die ursprüngliche Auftragssumme eingehalten wird.
7.8 Übersteigt die Anpassung nach Ziffer 7.7 insgesamt 15 Prozent der Auftragssumme und nimmt der Auftraggeber ein Angebot nach Ziffer 7.7 Satz 2 nicht an, kann er den Vertrag innerhalb von fünf Werktagen nach Zugang der Mitteilung in Textform kündigen. Erklärt er die Kündigung nicht innerhalb dieser Frist, gilt die Anpassung als angenommen. Im Fall der Kündigung sind die bis dahin erbrachten Leistungen sowie sämtliche angefallenen und nicht mehr stornierbaren Fremdkosten zu vergüten.
7.9 MARO ist berechtigt, abgrenzbare Teilleistungen gesondert abzurechnen.
§ 8 Zahlung
8.1 Soweit im Angebot nichts anderes vereinbart ist, sind 50 Prozent der Vergütung bei Auftragsbestätigung und die restlichen 50 Prozent spätestens 14 Tage vor dem Veranstaltungstermin oder dem vereinbarten Produktionsbeginn fällig. Zusatzleistungen, Mehraufwand und nach tatsächlichem Umfang abzurechnende Positionen stellt MARO nach Leistungserbringung gesondert in Rechnung.
8.2 Fremdleistungen, die MARO für den Auftraggeber beauftragt, sind vor der Beauftragung durch den Auftraggeber zu bevorschussen, soweit MARO dies verlangt. MARO ist nicht verpflichtet, Fremdleistungen vorzufinanzieren.
8.3 Rechnungen sind ohne Abzug innerhalb von zehn Tagen ab Rechnungsdatum zur Zahlung fällig. Maßgeblich für die Rechtzeitigkeit ist der Eingang auf dem Konto von MARO.
8.4 Bei Zahlungsverzug schuldet der Auftraggeber Verzugszinsen in Höhe von neun Prozentpunkten über dem Basiszinssatz sowie die Pauschale nach § 288 Abs. 5 BGB. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens bleibt vorbehalten.
8.5 Befindet sich der Auftraggeber mit einer fälligen Zahlung ganz oder teilweise in Verzug, ist MARO berechtigt, alle weiteren Leistungen bis zum vollständigen Ausgleich zurückzuhalten und die Durchführung der Veranstaltung oder Produktion von der vorherigen Zahlung abhängig zu machen. Daraus entstehende Verzögerungen und Kosten gehen zu Lasten des Auftraggebers.
8.6 Werden nach Vertragsschluss Umstände bekannt, die die Zahlungsfähigkeit des Auftraggebers erheblich in Frage stellen, ist MARO berechtigt, Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung zu verlangen und bis dahin die Leistung zu verweigern.
8.7 Einwendungen gegen eine Rechnung sind innerhalb von 14 Tagen ab Zugang in Textform zu erheben. Danach gilt die Rechnung als anerkannt, sofern MARO auf diese Folge hingewiesen hat.
§ 9 Aufrechnung und Zurückbehaltung
9.1 Der Auftraggeber kann nur mit Forderungen aufrechnen, die unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
9.2 Ein Zurückbehaltungsrecht steht dem Auftraggeber nur wegen Gegenansprüchen aus demselben Vertragsverhältnis zu.
§ 10 Absage, Verschiebung und Storno durch den Auftraggeber
10.1 Der Auftraggeber kann den Vertrag jederzeit in Textform kündigen. In diesem Fall behält MARO den Anspruch auf die vereinbarte Vergütung. Die Abrechnung richtet sich nach den Ziffern 10.2 bis 10.4.
10.2 Zur Vereinfachung der Abrechnung wird der Vergütungsanspruch nach Ziffer 10.1 wie folgt pauschaliert, berechnet auf die Auftragssumme ohne Fremdkosten: bei Absage früher als 60 Tage vor dem Termin 25 Prozent, bei Absage 60 bis 30 Tage vor dem Termin 50 Prozent, bei Absage 29 bis 14 Tage vor dem Termin 75 Prozent, bei Absage ab dem 13. Tag vor dem Termin 100 Prozent.
10.3 Zusätzlich zu den Pauschalen nach Ziffer 10.2 sind bereits erbrachte Leistungen sowie sämtliche angefallenen oder nicht mehr stornierbaren Fremdkosten in voller Höhe zu erstatten.
10.4 Dem Auftraggeber bleibt der Nachweis vorbehalten, dass MARO kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist. MARO bleibt der Nachweis eines höheren Schadens vorbehalten.
10.5 Die Verschiebung eines Termins auf Wunsch des Auftraggebers gilt als Absage im Sinne von Ziffer 10.2, wenn der Ersatztermin nicht innerhalb von zwölf Monaten nach dem ursprünglichen Termin liegt oder MARO an dem gewünschten Ersatztermin nicht verfügbar ist. Im Übrigen wird der Mehraufwand der Verschiebung nach Ziffer 7.2 berechnet.
§ 11 Absage durch MARO, höhere Gewalt
11.1 MARO ist berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, wenn der Auftraggeber trotz Fristsetzung fällige Zahlungen nicht leistet, seine Mitwirkungspflichten nach Ziffer 5 trotz Fristsetzung nicht erfüllt oder über sein Vermögen ein Insolvenzverfahren beantragt wird. Ziffer 10.2 bis 10.4 gelten entsprechend.
11.2 MARO ist ferner berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, wenn die Durchführung der Leistung geeignet ist, das Ansehen von MARO oder ihrer Marken erheblich zu beeinträchtigen, insbesondere wenn Inhalte oder Verhalten des Auftraggebers gegen Gesetze, gegen die guten Sitten oder gegen die von MARO öffentlich vertretenen Werte verstoßen. In diesem Fall behält MARO den Anspruch auf Vergütung der bis dahin erbrachten Leistungen und der angefallenen Fremdkosten.
11.3 Wird die Leistungserbringung durch höhere Gewalt unmöglich oder unzumutbar erschwert, insbesondere durch behördliche Anordnung, Epidemie, Naturereignis, Unwetter, Ausfall der Location, Streik, Aussperrung, Sabotage, Terror, Energie- oder Netzausfall, ruhen die Leistungspflichten beider Parteien für die Dauer des Ereignisses.
11.4 In den Fällen von Ziffer 11.3 vereinbaren die Parteien vorrangig einen Ersatztermin innerhalb von zwölf Monaten. Kommt ein Ersatztermin nicht zustande, kann jede Partei den Vertrag kündigen. MARO rechnet in diesem Fall die bis dahin erbrachten Leistungen sowie sämtliche angefallenen und nicht mehr abwendbaren Fremdkosten ab; darüber hinausgehende Ansprüche des Auftraggebers bestehen nicht.
11.5 Ein Anspruch des Auftraggebers auf Schadensersatz wegen Nichterfüllung besteht in den Fällen der Ziffern 11.2 bis 11.4 nicht.
§ 12 Abnahme, Korrekturen, Mängel
12.1 Werkleistungen nach Ziffer 3.4 sind nach Fertigstellung abzunehmen. Der Auftraggeber hat innerhalb von 14 Tagen nach Übergabe oder Bereitstellung abzunehmen oder die Abnahme unter genauer Bezeichnung der Mängel in Textform zu verweigern. Erfolgt innerhalb dieser Frist keine Rückmeldung, gilt die Leistung als abgenommen. Gleiches gilt, wenn der Auftraggeber die Leistung in Gebrauch nimmt oder veröffentlicht.
12.2 Im Preis enthalten sind zwei Korrekturschleifen je Werkleistung. Als Korrekturschleife gilt die gesammelte, abgestimmte Rückmeldung des Auftraggebers zu einer Vorlage. Weitere Korrekturschleifen sowie Änderungen nach erteilter Freigabe werden nach Ziffer 7.2 berechnet.
12.3 Der Auftraggeber prüft Vorlagen sorgfältig, insbesondere auf sachliche Richtigkeit, Rechtschreibung, Vollständigkeit von Angaben, Preisen, Terminen und Pflichtangaben. Mit der Freigabe übernimmt der Auftraggeber die Verantwortung für die Richtigkeit des freigegebenen Inhalts.
12.4 Bei Mängeln hat MARO das Recht zur zweimaligen Nacherfüllung. Erst nach deren Fehlschlagen stehen dem Auftraggeber die weiteren gesetzlichen Rechte zu.
12.5 Unerhebliche Abweichungen in Farbe, Material, Format, Auflösung oder Ausführung, die technisch bedingt oder branchenüblich sind, sind kein Mangel. Gleiches gilt für Abweichungen in der Darstellung auf unterschiedlichen Endgeräten und Druckverfahren.
12.6 Mängelansprüche verjähren in einem Jahr ab Abnahme. Dies gilt nicht in den Fällen der Ziffer 20.1.
§ 13 Nutzungs- und Verwertungsrechte
13.1 An allen von MARO erbrachten Leistungen, insbesondere an Konzepten, Entwürfen, Gestaltungen, Texten, Formaten, Namen, Bild-, Film- und Tonmaterial, Präsentationen und digitalen Anwendungen, stehen MARO die Urheber- und Leistungsschutzrechte zu.
13.2 Nutzungsrechte werden dem Auftraggeber erst mit vollständiger Zahlung der vereinbarten Vergütung eingeräumt. Bis dahin darf der Auftraggeber die Arbeitsergebnisse ausschließlich intern zur Prüfung verwenden; jede Veröffentlichung, Verbreitung oder werbliche Nutzung ist bis zur vollständigen Zahlung unzulässig.
13.3 Eingeräumt wird, soweit im Angebot nichts anderes vereinbart ist, ein einfaches, nicht übertragbares, nicht unterlizenzierbares Recht zur Nutzung der Arbeitsergebnisse für den vertraglich vorgesehenen Zweck, beschränkt auf einen Zeitraum von zwölf Monaten ab Abnahme, auf das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland und auf die im Angebot genannten Medien und Kanäle.
13.4 Nicht eingeräumt werden insbesondere ausschließliche Rechte, zeitlich oder räumlich unbegrenzte Rechte, das Recht zur Bearbeitung und Umgestaltung, das Recht zur Übertragung an Dritte einschließlich verbundener Unternehmen, das Recht zur Nutzung in bezahlter Werbung außerhalb der vereinbarten Kanäle sowie das Recht zur Nutzung für andere Marken, Produkte oder Märkte. Diese Rechte können gegen gesonderte Vergütung erworben werden.
13.5 Entwürfe, Konzepte, Präsentationen, Skizzen und sonstige Arbeitsergebnisse, die nicht beauftragt oder nicht umgesetzt werden, verbleiben vollständig bei MARO und dürfen von MARO anderweitig verwendet und verwertet werden.
13.6 An vorbestehenden Bestandteilen, insbesondere Schriften, Bild- und Tonmaterial Dritter, Musik, Softwarebausteinen, Vorlagen und dem Gestaltungssystem von MARO, werden keine Rechte übertragen. Ihre Nutzung richtet sich nach der jeweiligen Lizenz; erforderliche Lizenzen für eine über den Vertragszweck hinausgehende Nutzung beschafft der Auftraggeber auf eigene Kosten.
13.7 Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, Arbeitsergebnisse ohne Zustimmung von MARO zu ändern, zu kürzen, zu übersetzen, neu zu vertonen oder in einen sinnentstellenden Zusammenhang zu stellen.
13.8 Verstößt der Auftraggeber gegen die Ziffern 13.2 bis 13.7, ist für jeden Fall der Zuwiderhandlung eine Vertragsstrafe in Höhe des Zweifachen der für die betroffene Leistung vereinbarten Vergütung, mindestens jedoch 5.000 Euro, verwirkt. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens sowie von Unterlassungsansprüchen bleibt unberührt.
§ 14 Konzepte, Präsentationen und Pitches
14.1 Die Entwicklung und Präsentation von Konzepten ist eine vergütungspflichtige Leistung. Umfang und Vergütung ergeben sich aus dem Angebot. Wird ein Konzept beauftragt, wird eine vereinbarte Konzeptpauschale auf die Auftragssumme angerechnet.
14.2 Alle in Konzepten, Präsentationen, Kostenvoranschlägen und Gesprächen offengelegten Ideen, Formate, Namen, Mechaniken, Dramaturgien, Gestaltungen und Kalkulationen sind geistiges Eigentum von MARO und vertraulich im Sinne der Ziffer 17.
14.3 Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, die in einem nicht beauftragten Konzept enthaltenen Ideen und Leistungen selbst, durch verbundene Unternehmen oder durch Dritte ganz oder in wesentlichen Teilen umzusetzen oder umsetzen zu lassen. Setzt der Auftraggeber ein solches Konzept dennoch um, schuldet er MARO die Vergütung, die bei Beauftragung angefallen wäre, mindestens jedoch die im Angebot ausgewiesene Auftragssumme.
14.4 Nimmt MARO auf Wunsch des Auftraggebers an einem Wettbewerb oder Pitch teil, ist die dafür erbrachte Leistung gesondert zu vergüten, sofern nichts anderes vereinbart ist.
§ 15 Zusicherungen und Freistellung durch den Auftraggeber
15.1 Der Auftraggeber sichert zu, dass er an allen von ihm bereitgestellten Materialien, insbesondere Marken, Logos, Bildern, Filmen, Musik, Texten, Produktdarstellungen sowie Namen und Abbildungen von Personen, über sämtliche für die vereinbarte Nutzung erforderlichen Rechte verfügt und dass deren Nutzung keine Rechte Dritter verletzt.
15.2 Der Auftraggeber ist für die inhaltliche, wettbewerbs-, marken-, kennzeichen-, lebensmittel-, heilmittel- und jugendschutzrechtliche Zulässigkeit der von ihm vorgegebenen oder freigegebenen Inhalte, Aussagen und Werbemaßnahmen verantwortlich. MARO schuldet keine rechtliche Prüfung und ist zu einer solchen nicht verpflichtet. Hinweise von MARO auf mögliche Bedenken begründen keine Prüfungspflicht.
15.3 Der Auftraggeber stellt MARO von sämtlichen Ansprüchen Dritter frei, die aus einer Verletzung der Ziffern 15.1 und 15.2 hergeleitet werden, einschließlich der Kosten einer angemessenen Rechtsverteidigung, und erstattet MARO die zur Abwehr erforderlichen Aufwendungen.
15.4 Werden gegen MARO Ansprüche Dritter geltend gemacht, die auf von Auftraggeberseite gelieferten oder freigegebenen Inhalten beruhen, teilt MARO dies dem Auftraggeber mit. Die Führung der Rechtsverteidigung sowie die Entscheidung über Abwehr, Anerkenntnis oder Vergleich obliegen MARO; die hierdurch entstehenden Kosten trägt der Auftraggeber nach Ziffer 15.3.
§ 16 Referenz, Eigenwerbung und Urheberbenennung
16.1 MARO ist berechtigt, den Auftraggeber unter Nennung von Firma und Marke sowie die für ihn erbrachten Leistungen als Referenz zu nennen und in Portfolio, Website, Präsentationen, Angeboten, Social-Media-Kanälen, Pressearbeit und Wettbewerbsbeiträgen darzustellen.
16.2 MARO ist berechtigt, im Rahmen des Auftrags entstandenes Foto-, Film- und Tonmaterial sowie Arbeitsergebnisse zeitlich, räumlich und inhaltlich unbeschränkt für eigene Zwecke, insbesondere für Eigenwerbung, Dokumentation und Archiv, zu nutzen und zu diesem Zweck auch an Medien und Wettbewerbe weiterzugeben.
16.3 Der Auftraggeber kann der Nutzung einzelner Materialien in Textform widersprechen, soweit dadurch Geschäftsgeheimnisse, noch unveröffentlichte Produkte oder Marken oder schutzwürdige Interessen Dritter offenbart würden. Der Widerspruch ist zu begründen und wirkt nur für die konkret bezeichneten Materialien. Ein pauschaler Widerspruch gegen die Nennung als Referenz und gegen die Nutzung des übrigen Materials ist ausgeschlossen, soweit nicht ausdrücklich eine Vertraulichkeitsvereinbarung über das Bestehen der Zusammenarbeit getroffen wurde.
16.4 MARO ist berechtigt, auf Arbeitsergebnissen und im Rahmen von Veranstaltungen in branchenüblichem Umfang als Urheber und Produzent genannt zu werden.
§ 17 Vertraulichkeit
17.1 Beide Parteien behandeln alle im Rahmen der Zusammenarbeit erlangten nicht offenkundigen Informationen der anderen Partei vertraulich und verwenden sie ausschließlich für die Zwecke des Vertrags.
17.2 Die Pflicht besteht für die Dauer der Zusammenarbeit und drei Jahre darüber hinaus. Sie gilt nicht für Informationen, die öffentlich bekannt sind, unabhängig entwickelt wurden oder aufgrund gesetzlicher oder behördlicher Anordnung offenzulegen sind.
17.3 Ziffer 16 bleibt von dieser Regelung unberührt.
§ 18 Abwerbeverbot
18.1 Der Auftraggeber verpflichtet sich, während der Dauer der Zusammenarbeit und für zwölf Monate danach keine Mitarbeiter, freien Mitarbeiter, Künstler oder Dienstleister, die MARO im Rahmen des Auftrags eingesetzt oder vermittelt hat, unmittelbar oder mittelbar abzuwerben oder ohne Beteiligung von MARO für gleichartige Leistungen zu beauftragen.
18.2 Für jeden Fall der Zuwiderhandlung ist eine Vertragsstrafe in Höhe von 10.000 Euro verwirkt. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens bleibt vorbehalten.
§ 19 Wettbewerb und Exklusivität
19.1 MARO ist berechtigt, auch für Wettbewerber des Auftraggebers tätig zu werden. Eine Branchen- oder Kategorieexklusivität besteht nur, soweit sie ausdrücklich in Textform vereinbart und gesondert vergütet ist.
19.2 Eine vereinbarte Exklusivität gilt ausschließlich für die ausdrücklich benannte Produktkategorie, die benannte Veranstaltung und den benannten Zeitraum.
§ 20 Haftung
20.1 MARO haftet unbeschränkt bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, bei arglistigem Verschweigen eines Mangels, bei Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, bei Übernahme einer Garantie sowie nach dem Produkthaftungsgesetz.
20.2 Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet MARO nur bei Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht, also einer Pflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertrauen darf. In diesem Fall ist die Haftung auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden begrenzt.
20.3 Die Haftung nach Ziffer 20.2 ist der Höhe nach begrenzt auf die Netto-Auftragssumme des betroffenen Auftrags, höchstens jedoch auf die Deckungssumme der Betriebshaftpflichtversicherung von MARO.
20.4 Ausgeschlossen ist in den Fällen der Ziffer 20.2 die Haftung für entgangenen Gewinn, ausgebliebene Einsparungen, Werbe- und Vermarktungserfolge, Reputationsschäden, mittelbare Schäden und Folgeschäden.
20.5 Für vermittelte Fremdleistungen gilt Ziffer 4.2.
20.6 Eine Haftung für den Erfolg von Kommunikations-, Werbe- und Vermarktungsmaßnahmen sowie für Reichweiten, Gästezahlen und Absatz ist ausgeschlossen; Ziffer 3.3 bleibt unberührt.
20.7 Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten auch zugunsten der gesetzlichen Vertreter, Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen von MARO.
20.8 Schadensersatzansprüche gegen MARO verjähren in einem Jahr ab Kenntnis von Schaden und Schädiger. Dies gilt nicht in den Fällen der Ziffer 20.1.
§ 21 Datenschutz
21.1 Jede Partei verarbeitet personenbezogene Daten in eigener Verantwortung nach den geltenden Vorschriften.
21.2 Verarbeitet MARO im Rahmen eines Auftrags personenbezogene Daten weisungsgebunden für den Auftraggeber, schließen die Parteien vor Beginn der Verarbeitung einen Vertrag zur Auftragsverarbeitung nach Art. 28 DSGVO. Entscheiden beide Parteien gemeinsam über Zwecke und Mittel, schließen sie eine Vereinbarung nach Art. 26 DSGVO.
21.3 Daten von Gästen, Teilnehmern und Community-Mitgliedern von MARO, insbesondere Anmelde-, Ticket- und Newsletterdaten, sind und bleiben Daten von MARO. Ein Anspruch des Auftraggebers auf Überlassung dieser Daten besteht nicht.
21.4 Kontaktdaten von Teilnehmern, die im Rahmen einer Aktivierung, eines Gewinnspiels oder einer Registrierung für den Auftraggeber erhoben werden, übermittelt MARO ausschließlich, soweit die betroffene Person hierin ausdrücklich und nachweisbar eingewilligt hat. Der Auftraggeber verwendet diese Daten nur im Rahmen der erteilten Einwilligung.
§ 22 Genehmigungen, Abgaben, Versicherungen
22.1 Führt MARO eine Veranstaltung als Veranstalter durch, obliegen ihr die erforderlichen behördlichen Anmeldungen und Genehmigungen sowie die Anmeldung bei der GEMA. Wird MARO für eine Veranstaltung des Auftraggebers tätig, obliegen diese Pflichten dem Auftraggeber.
22.2 Abgaben an Verwertungsgesellschaften und die Künstlersozialkasse, die auf Leistungen des Auftraggebers oder auf von ihm beauftragte Dritte entfallen, trägt der Auftraggeber.
22.3 Der Auftraggeber unterhält für von ihm eingebrachte Gegenstände, Fahrzeuge, Aufbauten und Produkte eine ausreichende Versicherung. MARO haftet nicht für Beschädigung, Verlust oder Diebstahl vom Auftraggeber eingebrachter Gegenstände, es sei denn, MARO hat diese ausdrücklich in Verwahrung genommen.
§ 23 Schlussbestimmungen
23.1 Änderungen und Ergänzungen des Vertrags bedürfen der Textform. Individuelle Vereinbarungen gehen vor.
23.2 Die Abtretung von Ansprüchen des Auftraggebers gegen MARO an Dritte ist ohne Zustimmung von MARO ausgeschlossen.
23.3 Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
23.4 Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis ist Frankfurt am Main, sofern der Auftraggeber Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist oder keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland hat. MARO ist berechtigt, auch am allgemeinen Gerichtsstand des Auftraggebers zu klagen.
23.5 Erfüllungsort für alle Leistungen ist Frankfurt am Main.
23.6 Vertragssprache ist Deutsch. Wird der Vertrag zusätzlich in einer anderen Sprache gefasst, ist im Zweifel die deutsche Fassung maßgeblich.
23.7 Sollte eine Bestimmung dieser Bedingungen unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt.